BattVO konkretisiert – und vereinfacht BattVO: EU verschiebt Pflichten und entlastet Batteriebranche

Ein Gastkommentar von Thorsten Deeg* 3 min Lesedauer

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Mit der „Batterieverordnung“ (2023/1542/EU – BattVO) hat die EU 2023 ein neues Regelwerk für den Batteriesektor erlassen. Wegen hoher Anforderungen, unklarer Inhalte und fehlender Konkretisierungen stehen betroffene Unternehmen vor großen Herausforderungen. Das „Omnibus-IV“-Paket bringt nun Konkretisierungen.

BattVO: Die EU hat manche Vorschriften der BattVO konkretisiert und schlägt einige Erleichterungen vor.(Bild:  frei lizenziert /  Pixabay)
BattVO: Die EU hat manche Vorschriften der BattVO konkretisiert und schlägt einige Erleichterungen vor.
(Bild: frei lizenziert / Pixabay)

Was sich die gesamte Branche bereits seit Monaten erhofft hatte, ist nun zumindest teilweise eingetreten: Im Rahmen des sogenannten „Omnibus-IV“-Pakets hat die EU mehrere Gesetzvorschläge initiiert, die die Anforderungen aus der BattVO reduzieren und konkretisieren. Viele Unternehmen reagierten erleichtert, wenngleich nicht alle Vorschläge bereits verabschiedet sind.

Verschiebung der Lieferkettensorgfaltspflichten

Die wichtigsten Änderungen betreffen die sektorspezifischen Lieferkettensorgfaltspflichten. Unternehmen hatten bisher wenig Vorlaufzeit, um deren Umsetzung vorzubereiten. Zudem fehlen bis heute notwendige Rechtsakte und Leitlinien, die die zugehörigen Anforderungen konkretisieren. Daher verschob die EU den Starttermin der Lieferkettensorgfaltspflichten mit der „Stop the clock“-Verordnung (EU) 2025/1561, die am 31. Juli 2025 in Kraft trat, von August 2025 auf August 2027. Die konkretisierenden Leitlinien sollen nun im Juli 2026 erscheinen. Ziel der EU ist es, Unternehmen mehr Zeit für die Implementierung von Systemen zur Überprüfung der Lieferketten für Kobalt, Lithium, Nickel und natürlichem Grafit sowie für Risikoanalysen zu geben.

Kritik am Vorgehen der EU

Nicht wenige bemängeln, dass die Verschiebung nur 18 Tage vor dem ursprünglichen Geltungsbeginn beschlossen wurde, sorgte dies doch über einen langen Zeitraum für große Unsicherheit bei den Unternehmen der Branche. Andere sehen einen Präzedenzfall, der Nachzügler begünstigt und rechtzeitig vorbereitete Unternehmen benachteiligt. Für künftige Fristen könnte diese Verschiebung ein falsches Signal senden.

Weniger betroffene Unternehmen, geringere Berichtspflichten

Ein weiterer EU-Vorschlag sieht vor, die Umsatzgrenze, ab der Unternehmen von der Pflicht zur Einhaltung der Lieferkettensorgfaltspflichten betroffen sind, von 40 auf 150 Mio. Euro anzuheben. Damit würden kleine und mittlere Unternehmen entlastet, da sie nicht mehr in den Anwendungsbereich fallen würden. Auch bei den Berichtspflichten soll es Änderungen geben: Statt ab August 2025 sollen sie erstmals 2028 erfüllt werden; danach auch nur noch alle drei Jahre statt jährlich.

Mehr Digitalisierung und weitere Entwicklungen

Ein zusätzlicher Vorschlag der Kommission soll es Unternehmen ermöglichen, Unterlagen wie Konformitätsbewertungen, technische Dokumentationen und Verbraucherinformationen künftig digital statt analog bereitzustellen.

Bereits verabschiedet sind u. a. Leitlinien, die das Entfernen und Austauschen von Batterien regeln (C/2025/214), sowie die Verordnung (EU) 2025/606, die die Methode zur Berechnung und Überprüfung der zu erfüllenden Quoten für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung festlegt.

Fazit

Thorsten Deeg ist Counsel im Team Mobility bei der auf Produktrecht spezialisierten Wirtschaftskanzlei reuschlaw.(Bild:  reuschlaw)
Thorsten Deeg ist Counsel im Team Mobility bei der auf Produktrecht spezialisierten Wirtschaftskanzlei reuschlaw.
(Bild: reuschlaw)

Auch wenn sie sich damit sehr viel Zeit gelassen hat: Die EU arbeitet an Erleichterungen und Klarstellungen, die bei aller Kritik in der Branche doch überwiegend positiv aufgenommen werden. Dennoch sind sowohl auf EU-Ebene als auch seitens des deutschen Gesetzgebers zahlreiche Aufgaben offen (z. B. die Verabschiedung von delegierten Rechtsakten, die die Methoden für die Berechnung und Überprüfung des CO₂-Fußabdrucks über den gesamten Lebenszyklus für alle Batteriekategorien festlegen). Die EU wie auch die deutsche Legislative tun daher gut daran, ihre inhaltlichen wie auch zeitlichen Versäumnisse im Hinblick auf die BattVO schnellstmöglich aufzuarbeiten.

Für Unternehmen gilt: Sie müssen auch weiterhin prüfen, ob und in welchen Bereichen sie von der BattVO betroffen sind, ihre Pflichten kennen und einen Überblick über die sich stetig ändernde und nicht leicht zu überschauende Regulatorik rund um die BattVO behalten. Angesichts der Komplexität dieser Aufgabe können Legal-Monitoring-Systeme betroffene Unternehmen dabei entscheidend unterstützen. (sb)

* Thorsten Deeg ist Counsel im Team Mobility bei der auf Produktrecht spezialisierten Wirtschaftskanzlei reuschlaw. Deeg berät vorrangig Mandanten aus dem Automotive-/Automobilzuliefererbereich. Seine inhaltlichen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Produkthaftung und Produktsicherheit, internationale Vertragsgestaltung und -verhandlung, Homologation von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie Regulierung von Batterien. Deeg hat an der Hochschule Trier seinen Master of Laws (LL.M.) gemacht und ist VDA-zertifizierter Product Safety & Conformity Representative (PSCR).

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