Akkus Neues Batteriegesetz: Das ändert sich für Hersteller und Verbraucher

Redakteur: Margit Kuther

Seit dem 1. Januar 2021 ist das novellierte Batteriegesetz (BattG) in Kraft. Die Änderungen haben in erster Linie Auswirkungen auf die Batteriehersteller und die Rücknahmesysteme von Geräte-Altbatterien.

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Das neue Batteriegesetz gilt seit 1. Januar 2021: Am Markt wird es nun nur noch herstellereigene Rücknahmesysteme für Gerätebatterien mit einheitlichen Vorgaben geben.
Das neue Batteriegesetz gilt seit 1. Januar 2021: Am Markt wird es nun nur noch herstellereigene Rücknahmesysteme für Gerätebatterien mit einheitlichen Vorgaben geben.
(Bild: gemeinfrei / Pixabay )

Am 1. Januar 2021 trat das novellierte Batteriegesetz (BattG) in Kraft. Gleichzeitig wechselte das BattG-Melderegister vom Umweltbundesamt (UBA) zur Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (stiftung ear). Batteriehersteller haben nun ein Jahr Zeit, um sich neu zu registrieren.

Was ändert sich für die Hersteller von Batterien?

Bevor sie Batterien erstmals in Verkehr bringen, müssen Hersteller von Batterien ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr wie bisher ihre Marktteilnahme beim Umweltbundesamt anzeigen, sondern sich von der stiftung ear registrieren lassen. Damit wechselt auch das BattG-Melderegister vom UBA zur stiftung ear. Ähnlich wie bereits im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gehandhabt, wird das UBA dann auch Aufgaben und Befugnisse aus dem Batteriegesetz an die stiftung ear übertragen.

Weiterführende Informationen für Hersteller zu den anstehenden Änderungen im Rahmen der Registrierungspflicht finden Sie auf der Themenseite „BattG-Melderegister“.

Was ändert sich für die Rücknahmesysteme für Gerätebatterien?

Zukünftig wird es am Markt nur noch herstellereigene Rücknahmesysteme für Gerätebatterien mit einheitlichen Vorgaben geben. Dadurch sollen faire Wettbewerbsbedingungen für alle Rücknahmesysteme gesichert werden. Das Institut eines sogenannten Gemeinsamen Rücknahmesystems wird dauerhaft abgeschafft. Die Mindestsammelquote, die von den Rücknahmesystemen jeweils im eigenen System jährlich erreicht und dauerhaft sichergestellt werden muss, erhöht sich von bisher 45% auf 50%. Außerdem regelt das BattG, dass Rücknahmesysteme die Höhe der finanziellen Beiträge zukünftig auch an ökologische Kriterien knüpfen müssen. So sollen Rücknahmesysteme finanzielle Anreize für Hersteller schaffen, damit diese z.B. weniger gefährliche Stoffe bei der Batterieherstellung einsetzen. In diesem Zusammenhang sind ebenfalls die Langlebigkeit, die Wiederverwendbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Gerätebatterien zu berücksichtigen. Parallel müssen die Rücknahmesysteme dem UBA jährlich über die Umsetzung der ökologischen Beitragsgestaltung berichten. Den Rücknahmesystemen wird zur Umsetzung der Vorgaben eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2023 eingeräumt.

Was ändert sich für die Rücknahmestellen?

Zurückgenommene bzw. anfallende Geräte-Altbatterien sind künftig ausschließlich einem herstellereigenen Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG zu überlassen. Sobald Vertreiber und freiwillige Rücknahmestellen eine Abholmenge von 90 kg Geräte-Altbatterien bzw. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Behandlungsanlagen eine Abholmenge von 180 Kilogramm erreicht und zur Abholung gemeldet haben, müssen Rücknahmesysteme diese innerhalb von 15 Werktagen unentgeltlich abholen. Neu ist dabei außerdem, dass auch die Abholung von sogenannten freiwilligen Rücknahmestellen (z.B. Behörden und Unternehmen) unentgeltlich erfolgen muss.

Was ändert sich für die Verbraucher*innen?

Hinsichtlich der Rückgabe von Altbatterien ändert sich nichts. Geräte-, Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien können weiterhin unentgeltlich bei den jeweiligen Vertreibern dieser Batteriearten zurückgegeben werden. Darüber hinaus können Geräte-Altbatterien auch bei kommunalen Sammelstellen oder freiwilligen Rücknahmestellen zurückgegeben werden.

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